Beschluss der FDP-Stormarn zur Reform des Verfassungsschutzes
Stärkung des Landesverfassungsschutzgesetzes – Mehr Befugnisse, hohe Hürden Demokratie kann nicht kampflos erhalten werden.
Die Grundlage unserer Demokratie ist das Grundgesetz und die damit geschaffene freiheitlich demokratische Grundordnung. Ein Hüter dieser Ordnung soll der Verfassungsschutz sein. Dabei ist zu berücksichtigten, dass sich die Bedrohungslagen für die freiheitlich demokratische Grundordnung verändert haben und vielfältiger geworden sind. Nicht nur politischer Extremismus, Terrorismus, Sabotage, Spionage, Cyberangriffe und Einflussoperationen mit Desinformationskampagnen stellen uns vor neue, früher teilweise unbekannte Herausforderungen. Auf diese veränderte Bedrohungslage muss auch der Verfassungsschutz mit neuen Befugnissen reagieren können, damit er nicht als zahnloser Tiger, sondern als schlagfertige Organisation operieren kann. Mehr Eingriffsbefugnisse müssen dabei einhergehen mit mehr rechtsstaatlicher Kontrolle zum einen durch Gerichte und zum anderen durch das parlamentarische Kontrollgremium. Dabei ist der Spagat zwischen dem Schutz der Freiheit und der Beschränkung der Freiheit zu meistern. Das gilt insbesondere für die Definition von Bestrebungen, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen, damit keine allgemeinen Ausforschungen gegenüber Personen oder Gruppen möglich werden, die legale Kritik an Verfassungsgrundsätzen mit friedlichen Mitteln äußern.
Deswegen fordern wir:
Die FDP Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, dass der sogenannte Aggressionsvorbehalt im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verfassungsschutzes in Schleswig-Holstein zwar wegfallen soll, aber durch eine Formulierung ersetzt wird, die konkrete Aktivitäten oder Ankündigungen voraussetzt, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sind.
Die FDP Schleswig-Holstein fordert die Landtagsfraktion der FDP außerdem auf, darauf hinzuwirken dass auch weiterhin „unorganisierte Gruppen“ als Bestrebungen im Sinne es Gesetzes erfasst werden können.