KIEL. Die Landesregierung hat heute (8. April) die bestehende Landesverordnung
punktuell ergänzt und vor allem Klarstellungen zu häufig gestellten Fragen im Hinblick auf Familienzusammenkünfte vorgenommen. Neben Ergänzungen und Klarstellungen zu Regelungen zu
Familienbesuchen wurden ebenfalls Ergänzungen und Klarstellungen zu gastronomischen Angeboten aufgenommen.
Gesundheitsminister Heiner Garg: "Mir ist bewusst, dass viele Menschen viele
Fragen haben. Uns ist es wichtig, durch Klarstellungen und Konkretisierungen so gut und umfassend wie möglich zu informieren. Dabei ist es besonders wichtig, unser aller übergeordnetes Ziel im
Auge zu behalten: Kontakte reduzieren. Die Verbreitung des Virus bremsen. Nicht notwendige Reisen unterlassen, Großeltern und andere besonders gefährdete Gruppen möglichst nicht besuchen. Damit
schützen wir unsere Liebsten."
Die wichtigsten Klarstellungen und Ergänzungen:
. Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde in der Begründung klargestellt, dass
Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt sind. Unter diese Reisen fallen nicht der arbeitsbedingte Reiseverkehr, Einkaufsfahrten in engerem räumlichen
Umfeld zur Wohnung und grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und Fahrradfahrten (Diese sind jedoch untersagt, wenn die Gefahr der Bildung einer Zusammenkunft oder Ansammlung
besteht). Für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins sind, mit Ausnahme der Inseln und Halligen, Tagesreisen innerhalb des Landes zulässig.
. Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde bezüglich Familienzusammenkünften in §2
der Verordnung ein Absatz (3a) eingefügt, welcher regelt, dass die Beschränkungen nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern,
Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten gelten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum
darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen (dies ist eine Neuerung und nicht nur eine Klarstellung). Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen
Mitglieder des Haushalts maßgeblich.
. Weitere Klarstellungen zu Familienzusammenkünften finden sich in der Begründung
der Verordnung, demnach sind Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern.
Aus seuchenprophylaktischen Gründen soll jedoch auf Reisen zu oder auf Zusammenkommen von Familienangehörigen freiwillig verzichtet bzw. sollen diese auf das absolut notwendige Minimum reduziert
werden. Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern soll wo auch immer möglich eingehalten werden. Im privaten Bereich sollen nicht im gleichen Maße Beschränkungen gelten wie im öffentlichen
Raum. Dennoch ist es auch hier trotz des berechtigten Interesses an der Pflege privater, insbesondere familiärer Kontakte notwendig, allzu große Menschenansammlungen zu vermeiden. Daher wird die
Gesamtpersonenzahl für ein Zusammenkommen im privaten Raum auf maximal 10 beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für familiäre Zusammenkünfte im öffentlichen Raum. Diese Beschränkung gilt
jeweils nicht, wenn die Anzahl der dem Haushalt angehörenden Personen diese Zahl übersteigt.
. Zu Gastronomieangeboten wurde eine Klarstellung bezüglich Wochenmärkten in der
Begründung der Verordnung eingefügt. So sind explizit auch nicht-ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen auf Wochenmärkten, zum Beispiel
Würstchenbuden, Kaffeestände und Grillhähnchenwagen untersagt. Ebenfalls wurde ergänzt, dass der Verzehr von Speisen im Umkreis von 100 Metern um gastronomische Einrichtungen untersagt
ist.
Die Landesverordnung im Wortlaut wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coro