Sehr geehrte Damen und Herren,
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Ge sundheitsdienst-Gesetz - GDG) vom'14. Dezember 2001 zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen:
Durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz nach dem bereitgestellten Muster (ANLAGE) sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten sind für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche zu erlassen:
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a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, er laubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen über wiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Ein richtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe));
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b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrich tungen, Tageskliniken;
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c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)
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d) Berufsschulen
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e) Hochschulen
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f) Alle öffentlichen Einrichtungen
Für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten ist den Betroffenen
ein gleiches Verhalten dringend zu empfehlen.
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Mit Geltung ab dem 16. März sind Betretungsverbote sowie Verbote von schuli schen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse in allge meinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit zu erlassen. Die Regelungen gelten auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen so wie Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerin nen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonde ren vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnah men zu beachten.
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Mit Geltung ab dem 16. März sind Betretungsverbote sowie Verbote von schuli schen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler für die in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dä nischen Minderheit betreuten Kinder bis zur 6. Klasse zu erlassen. Diese Rege lung ist vorläufig bis einschließlich 18. März.2020 zu befristen und wird im Nachgang durch eine geeignete Regelung ersetzt.
Ausgenommen sind Kinder von Personen, die als in Bereichen der kritischen Inf rastrukturen Beschäftige zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.
Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende Bereiche:-
Energie - Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc.,
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Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) - inkl. Zulieferung,
Logistik,
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Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
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Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener
Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
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Informationstechnik und Telekommunikation - insb. Einrichtung zur Entstörung
und Aufrechterhaltung der Netze,
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Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
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Transport und Verkehr - Logistik für die KRITIS, ÖPNV,
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Wasser und Entsorgung,
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Staat und Verwaltung - Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei,
Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
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Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbe
trieb und in Kindertageseinrichtungen Tätige.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerin nen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benö tigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schü lerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur be sonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaß nahmen zu beachten.
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4. Es sind Betretungsverbote für Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorte, entsprechende schulische Betreuungsangebote wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote für Kinder zu erlassen. Diese Regelung gilt vorläufig bis einschließlich 20. März 2020 und wird durch eine geeignete Regelung ersetzt.
5. Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege bis maxi mal 5 Kinder; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertages pflege bis maximal 5 Kinder. Neuaufnahmen sind im Geltungszeitraum des Erlasses nicht zu gestatten.
Ausgenommen von den Verboten sind Kinder von Personen, die als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen (s. Ziffer 3.). Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangebo ten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.
Es sind Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen und Verbote für Angebote für diejenigen Menschen mit Behinderung zu erlassen,
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die sich im stationären Wohnen befinden,
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die bei Erziehungsberechtigen öder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung
sichergestellt ist,
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die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder
eine Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behin derung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme be nötigen.Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungs stärkungsgesetz (SbStG) sind nachstehende Maßnahmen anzuordnen:
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Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönli che Schutzausrüstung einzusparen.
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Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche aus zusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Aus genommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
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Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
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Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsver anstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versor gungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regel versorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:
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Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.
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Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
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Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unterneh men alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
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In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzie ren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.
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Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Res sourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.
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Quarantäneersatzmaßnahmen.
8. Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen.
Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Flimmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismä ßigkeitsprüfung zugelassen werden können.Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Si cherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
9. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzu stellen:
• Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
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alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen;
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alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstiger öffentlicher und
privater Bildungseinrichtungen,
• Zusammenkünfte in Sportvereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Spielhallen,
• Prostitutionsbetriebe.10. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist zu beschränken und nur unter Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, bestimmte Besu chergrößen, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern etc.) zu gestatten:
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Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
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Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.
Zu den Auflagen zählen je nach Einrichtung und besonderen örtlichen Verhältnissen u.a. vorgegebene Abstände von Tischen, Reglementierung der Besucherzahl, Aus hänge mit Hinweisen zur Hygiene (zum „richtigen“ Händewaschen“).
Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory-out- lets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben
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Zu den Auflagen zählen die Beschränkung von Besucherzahlen und weitere Maßnahmen. Beschränkungen gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.
11. Private Veranstaltungen
Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sind unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht zu untersa
gen. Es ist zu empfehlen, diese Veranstaltungen zu
verschieben oder abzusagen.
12. Hochschulen
In allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes
nach § 1 Hoch schulgesetz ist die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) zu untersagen.
Die Mensen und Hochschulbibliotheken
sind zu schließen.
Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z. B. Staatsexamina), muss ge währleistet sein, dass zwischen den
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausrei
chend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehr veranstaltungen stehen.
Dieser Erlass gilt bis zum 19. April 2020.
Die Allgemeinverfügungen nach § 28
Absatz 1 IfSG sind zu befristen bis
zum 19 .April 2020.
Meine Erlasse vom 9. März 2020, vom 10. März 2020 (Az. VIII 40 - 21962/2020) sowie vom 12. März 2020 (Az. VIII 40 - 22810/2020) werden hiermit aufgehoben.
Ich bitte die Kreise und kreisfreien Städte um schnellstmöglichen Erlass der Allgemeinver fügungen nach dem als ANLAGE beigefügtem Muster.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Müller ANLAGE Muster-AV
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